Landesregierung stellt zusätzliche 13 Millionen Euro für Sportvereine zur Verfügung

© LSB NRW | Andrea Bowinkelmann www.lsb.nrw

Die Landesregierung stellt weitere Hilfen für Sportvereine in Höhe von zehn Millionen Euro aus dem Rettungsschirm bereit. Ziel ist es, die drohende Zahlungsunfähigkeit von Sportvereinen abzuwenden, die durch die Corona- Pandemie in Not geraten sind.

„Wir lassen unsere Sportvereine nicht im Stich. Die neuen finanziellen Mittel helfen, existenzielle Nöte abzuwenden und die wichtige Arbeit vor Ort über die Krise hinaus zu sichern“, sagte die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Andrea Milz. Und weiter: „Zur Aufrechterhaltung der Wirkungs- und Integrationskraft des Sports in unserem Land ist diese spürbare Unterstützung dringend notwendig.“
 
Nothilfe von zehn Millionen Euro

Notleidende Sportvereine können die Hilfe ab dem 15. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 ausschließlich online über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen beantragen. Antragsberechtigt sind Vereine, die über die Sportbünde oder Sportfachverbände dem Landessportbund angeschlossen sind. Hinweise zum Verfahren werden ab heute auf der Website des LSB NRW veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000 Euro.

 
Stärkung der Übungsarbeit in den Sportvereinen mit drei Millionen Euro

Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. „Mir ist es besonders wichtig“, so Staatssekretärin Milz, „dass das Rückgrat unserer Vereine, die ehrenamtlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter, in dieser schwierigen Zeit gestärkt werden.“ Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/November) auf den Sommer wird angestrebt. Auch diese Anträge sind über das Förderportal möglich.

 
Ausbau der digitalen Aus-, Fort- und Weiterbildung mit 60.000 Euro

Die Bedeutung digitaler Instrumente für die Bildungsarbeit im Sport nimmt rasant zu. In Zeiten reduzierter Präsenzveranstaltungen rücken moderne digitale Formen der Kommunikation verstärkt in den Vordergrund. Daher werden 60.000 Euro bereitgestellt, um notwendige Lizenzen für entsprechende Video-Konferenztools in den Sportbünden zu erwerben und den Aufbau von Qualifizierungen per Video zu fördern. Mit diesen Angeboten der Qualifizierung per Video wird eine Lizenzverlängerung für Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Ergänzung zu den Präsenzschulungen möglich.

 

Soforthilfeprogramm des Bundes

Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige steht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000,- bis 25.000,- Euro.
 

Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb

Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt.

Zur Dauer der Beschränkungen können wir keine Aussage treffen. Ob es in der Konferenz der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten*innen der Länder in der kommenden Woche zu einer teilweisen Aufhebung der derzeitigen Regelungen kommt, ist noch nicht abzusehen.